5. Im Verfahren 1B_316/2020 wird die Beschwerde teilweise gutgeheissen; der angefochtene Entscheid vom 29. Mai 2020 des Kantonsgerichts Schaffhausen, Zwangsmassnahmengericht, Ersatzrichter, wird in Dispositivziffer 2 insofern geändert, als die Entsiegelung der Aufzeichnungen für den Zeitraum vom 1. März bis 30. November 2019 bewilligt wird.