1. Die Verfahren 1B_102/2020 und 1B_316/2020 werden vereinigt. 2. Im Verfahren 1B_102/2020 wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 3. Für das Verfahren 1B_102/2020 werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Der Kanton Schaffhausen (Kasse der Staatsanwaltschaft) hat dem privaten Beschwerdegegner für das Verfahren 1B_102/2020 eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.-- (pauschal, inkl. MWST) zu entrichten.