Weitere gesetzliche Entsiegelungshindernisse hat der private Beschwerdegegner (schon im vorinstanzlichen Verfahren) nicht ausreichend dargelegt; diesbezüglich kann auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Das Entsiegelungsgesuch ist folglich spruchreif und im vorliegenden Fall direkt vom Bundesgericht im oben genannten Umfang zu bewilligen (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 248 StPO).