Diese Ansicht widerspricht jedoch der oben (E. 2.2) dargelegten einschlägigen Rechtsprechung und findet auch im Gesetz keine Stütze. Im vorliegenden Fall erscheint es verhältnismässig und bundesrechtskonform, wenn die Staatsanwaltschaft für einen angemessenen Zeitraum vor den Vorfällen vom 20. März 2019 und bis nach den Vorfällen vom 2. November 2019 die Aufzeichnungen des Mobiltelefons des Beschuldigten auswerten kann. Dabei ist insbesondere der Schwere der untersuchten Verbrechen und Vergehen Rechnung zu tragen (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit.