Aber auch für eine angemessene Zeit vor und nach den Vorfällen vom 2. November 2019 besteht ein legitimes Interesse der Staatsanwaltschaft, eingegangene Nachrichten oder Telefonanrufe auszuwerten. Zwar vertritt das ZMG sinngemäss die Auffassung, die Untersuchungsrelevanz der auf dem Mobiltelefon gespeicherten Aufzeichnungen setze in zeitlicher Hinsicht voraus, dass - neben den untersuchten Verbrechen und Vergehen vom 20. März und 2. November 2019 - "für die darüber hinausgehenden Zeiträume konkrete Verdachtsmomente" für weitere Delikte "zu nennen" wären. Diese Ansicht widerspricht jedoch der oben (E. 2.2) dargelegten einschlägigen Rechtsprechung und findet auch im Gesetz keine Stütze.