Die Staatsanwaltschaft möchte prüfen, mit wem der Beschuldigte - zumindest in einem Zeitraum von ca. drei Wochen vor den Vorfällen vom 20. März 2019 bzw. in der Zeit danach - telefoniert bzw. Nachrichten ausgetauscht hat. Die betreffenden Aufzeichnungen auf dem Mobiltelefon erscheinen grundsätzlich untersuchungsrelevant, zumal er sich (nach den bisherigen Ermittlungsergebnissen) von einer Bekannten die Telefonnummer der Geschädigten besorgte und diese unter falschem Namen anrief. Aber auch für eine angemessene Zeit vor und nach den Vorfällen vom 2. November 2019 besteht ein legitimes Interesse der Staatsanwaltschaft, eingegangene Nachrichten oder Telefonanrufe auszuwerten.