Die Staatsanwaltschaft habe es versäumt, "für die darüber hinausgehenden Zeiträume konkrete Verdachtsmomente zu nennen, welche einen weitergehenden Eingriff in die Privatsphäre des Beschuldigten rechtfertigen" könnten. "Allein eine auf ermittlungstechnischen Erfahrungen basierende Vermutung, der Beschuldigte könnte im Zeitraum zwischen dem 20. März 2019 und dem 2. November 2019 über den Vorfall vom 20. März 2019 kommuniziert haben", genüge dafür nicht. 2.2. Strafprozessuale Zwangsmassnahmen setzen voraus, dass der damit verbundene Eingriff in die Grundrechte verhältnismässig ist.