Zudem erscheine die Durchsuchung des Mobiltelefons "grundsätzlich geeignet, zur Wahrheitsfindung beizutragen", und mangels anderer Ermittlungsansätze sei auch kein "milderes Mittel" ersichtlich. In Anwendung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes sei die Entsiegelung jedoch auf die Zeiträume vom 18. März bis 20. April 2019 sowie vom 31. Oktober bis 3. November 2019 zu beschränken. Die Staatsanwaltschaft habe es versäumt, "für die darüber hinausgehenden Zeiträume konkrete Verdachtsmomente zu nennen, welche einen weitergehenden Eingriff in die Privatsphäre des Beschuldigten rechtfertigen" könnten.