Die beantragte Entsiegelung und Durchsuchung des Mobiltelefons des Beschuldigten diene zwar der Aufklärung der genannten Verbrechen und Vergehen. Es bestehe auch ein "hinreichender Deliktskonnex" zwischen dem Mobiltelefon und den zu untersuchenden Straftaten. So habe eine Auskunftsperson ausgesagt, der Beschuldigte habe - kurz vor den Vorgängen vom 2. November 2019 und auf dem Weg zum späteren Tatort - in sein Telefon gesprochen und dabei geäussert, er suche jetzt denjenigen, der eine weibliche Person "so angesehen" habe. Zum Vorfall vom 20. März 2019 habe er selber eingeräumt, zuvor von einer Bekannten die Telefonnummer der Geschädigten erhalten zu haben.