Dabei habe er mit dem Messer herumgefuchtelt und sie damit am Daumen verletzt, worauf die Geschädigte ihm Kokain sowie Fr. 400.-- Bargeld ausgehändigt habe. Von einer zweiten Person, die sich ebenfalls in der Wohnung aufgehalten habe, habe der Beschuldigte ebenfalls die Herausgabe von Wertgegenständen verlangt; der zweite Geschädigte habe ihm darauf Fr. 70.-- Bargeld übergeben. Weiter erwägt das ZMG in seiner (summarischen) Begründung des Entsiegelungsentscheides, was folgt: Die beantragte Entsiegelung und Durchsuchung des Mobiltelefons des Beschuldigten diene zwar der Aufklärung der genannten Verbrechen und Vergehen.