Im angefochtenen Entscheid erwägt das ZMG Folgendes: Der private Beschwerdegegner sei nach Darstellung der Staatsanwaltschaft dringend verdächtig, am 2. November 2019 (ca. 23.40 Uhr) an der Bahnhofstrasse in Schaffhausen eine Person angegriffen zu haben. Er habe den Geschädigten mit Fäusten zu Boden geschlagen, sich dann auf ihn gesetzt und weiter mit Fäusten traktiert. Anschliessend habe er sich erhoben und dem Geschädigten zwei Fusstritte versetzt. Als dieser ihn beschimpft habe, habe der Beschuldigte ihm gedroht, er werde ihn "abstechen". Anschliessend habe er ein Messer gezogen und auf den am Boden liegenden Geschädigten eingestochen.