Zu entsprechenden Telefonaten oder Nachrichten bestehe ein hinreichender Deliktskonnex. Analoges gelte auch für entsprechende Aufzeichnungen vor und nach den Vorfällen vom 2. November 2019. Der Nachweis einer darüber hinausgehenden Untersuchungsrelevanz sei in der StPO nicht vorgesehen. Die Vorinstanz habe den Verhältnismässigkeitsgrundsatz daher bundesrechtswidrig angewendet; dies auch im Hinblick auf die Schwere der zu untersuchenden Delikte. 2.1. Im angefochtenen Entscheid erwägt das ZMG Folgendes: