Das ZMG habe die Deliktskonnexität bzw. die Untersuchungsrelevanz eines Teils der versiegelten elektronischen Aufzeichnungen zu Unrecht verneint, indem es die Entsiegelung auf die Zeiträume vom 18. März bis 20. April 2019 sowie "vom 29. Oktober" (recte: 31. Oktober) bis 3. November 2019 beschränkt habe. Wie sie schon im vorinstanzlichen Entsiegelungsverfahren ausführlich dargelegt habe, sei das Mobiltelefon des Beschuldigten darauf hin zu durchsuchen, ob er von März bis ca. November 2019 "mit Freunden und Kollegen über den Vorfall vom 20. März 2019 gesprochen" habe. Zu entsprechenden Telefonaten oder Nachrichten bestehe ein hinreichender Deliktskonnex.