BGG geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Sie sind im Verfahren 1B_316/2020erfüllt. 2. Die Staatsanwaltschaft rügt eine Verletzung von Art. 197 Abs. 1 lit. c und lit. d StPO. Das ZMG habe die Deliktskonnexität bzw. die Untersuchungsrelevanz eines Teils der versiegelten elektronischen Aufzeichnungen zu Unrecht verneint, indem es die Entsiegelung auf die Zeiträume vom 18. März bis 20. April 2019 sowie "vom 29. Oktober" (recte: 31. Oktober) bis 3. November 2019 beschränkt habe.