Im Verfahren 1B_316/2020 wird von der beschwerdeführenden Staatsanwaltschaft ein empfindlicher Beweisverlust infolge einer bundesrechtswidrigen Beschränkung der Entsiegelung, und damit ein drohender Rechtsnachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, ausreichend substanziiert. Die Sachurteilsvoraussetzung ist erfüllt. Beim angefochtenen Entsiegelungsentscheid des ZMG handelt es sich im Übrigen um eine beim Bundesgericht anfechtbare, kantonal letztinstanzliche Zwangsmassnahmenverfügung (Art. 248 Abs. 3 i.V.m. Art. 380 StPO und Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG). Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass.