Die Staatsanwaltschaft hat denn auch keine aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde vom 28. Februar 2020 beantragt. Im Verfahren 1B_102/2020 ist auf die Beschwerde folglich mangels nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteils nicht einzutreten. Auch ein aktuelles Rechtschutzinteresse (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG) besteht - nach Vorliegen des Entsiegelungsentscheides - hinsichtlich der prozessleitenden Verfügung nicht mehr. 1.5. Im Verfahren 1B_316/2020 wird von der beschwerdeführenden Staatsanwaltschaft ein empfindlicher Beweisverlust infolge einer bundesrechtswidrigen Beschränkung der Entsiegelung, und damit ein drohender Rechtsnachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit.