Auf prozessleitende Verfügungen im Entsiegelungsverfahren ist (mangels drohenden nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteils) grundsätzlich nicht einzutreten. Dies gilt namentlich für die Anordnung einer richterlichen Triage vor Ausfällung eines Entsiegelungsentscheides (Urteile 1B_498/2019 vom 28. September 2020 E. 1; 1B_328/2017 vom 26. Januar 2018 E. 1.3; 1B_63/2014 vom 16. April 2014 E. 1.3; je mit Hinweisen). Ein Rechtsnachteil kann der beschwerdeführenden Untersuchungsleitung namentlich im Falle von empfindlichen Beweisverlusten drohen (nicht amtl. publ. E. 2.1-2.2 von BGE 142 IV 207).