E. 1 von BGE 140 IV 28). Die beiden Beschwerdeschriften sind unterzeichnet vom Ersten Staatsanwalt des Kantons Schaffhausen. Dieser ist Mitglied der Geschäftsleitung der kantonalen Staatsanwaltschaft und im Sinne der oben dargelegten Praxis zur Beschwerdeführung ans Bundesgericht befugt (vgl. Urteil 6B_1141/2013 vom 8. Mai 2014 E. 1.1-1.2). 1.3. Die Beschwerde in Strafsachen gegen Entsiegelungsentscheide der Zwangsmassnahmengerichte ist nur zulässig, wenn der betroffenen Partei oder Behörde ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil droht ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG i.V.m. Art. 248 Abs. 1 StPO; BGE 141 IV 289 E. 1.1-1.2 S. 291 f. mit Hinweisen; nicht amtl.