1. Gegenstände der beiden sachkonnexen Beschwerden sind eine prozessleitende Verfügung des ZMG und der sich anschliessende materielle Entsiegelungsentscheid betreffend ein Mobiltelefon. Die Beschwerdeverfahren 1B_102/2020 und 1B_316/2020 sind inhaltlich eng konnex und können vereinigt werden. Zunächst sind die Sachurteilsvoraussetzungen für die beiden erhobenen Beschwerden zu klären. Das Bundesgericht prüft diese von Amtes wegen und mit freier Kognition ( BGE 142 IV 196 E. 1.1 S. 197; 140 IV 57 E. 2 S. 59, mit Hinweisen; vgl. Art. 29 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 1 BGG).