Der Beschuldigte beantragt mit Stellungnahme vom 7. Juli 2020, auch auf diese Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Das ZMG hat am 6. Juli 2020 auf eine Vernehmlassung ausdrücklich verzichtet. Weitere Stellungnahmen gingen innert der auf 25. August 2020 (fakultativ) angesetzten Frist nicht mehr ein (Verfahren 1B_316/2020). Erwägungen: