E. Auch gegen den Entsiegelungsentscheid vom 29. Mai 2020 des ZMG gelangte die Staatsanwaltschaft mit Beschwerde vom 16. Juni 2020 an das Bundesgericht. Sie beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und es sei "die zeitlich uneingeschränkte Durchsuchung des Mobiltelefons des Beschuldigten zu genehmigen". Eventualiter sei "die Durchsuchung des Mobiltelefons für die Zeitspanne vom 1. März 2019 bis am 3. November 2019 zu genehmigen". Die beiden konnexen Beschwerdeverfahren seien zu vereinigen. Der Beschuldigte beantragt mit Stellungnahme vom 7. Juli 2020, auch auf diese Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen.