Das ZMG hat am 17. März 2020 auf eine Vernehmlassung ausdrücklich verzichtet. Weitere Stellungnahmen gingen (innert fakultativ angesetzter Frist) nicht ein (Verfahren 1B_102/2020). D. Mit "Verfügung" vom 29. Mai 2020 hiess das ZMG (Ersatzrichter) das Entsiegelungsgesuch teilweise gut, indem es die sich auf die Zeiträume vom 18. März bis 20. April 2019 sowie vom 31. Oktober bis 3. November 2019 beziehenden elektronischen Aufzeichnungen zur Durchsuchung und weiteren Verwendung im Strafverfahren an die Staatsanwaltschaft freigab.