C. Gegen die prozessleitende Verfügung vom 4. Februar 2020 des ZMG führt die Staatsanwaltschaft Beschwerde beim Bundesgericht. Sie beantragt mit Eingabe vom 28. Februar 2020, die Verfügung sei aufzuheben und es sei "die zeitlich uneingeschränkte Durchsuchung des Mobiltelefons des Beschuldigten zu genehmigen". Eventualiter sei "die Durchsuchung des Mobiltelefons für die Zeitspanne vom 1. März 2019 bis am 3. November 2019 zu genehmigen". Der Beschuldigte beantragt mit Stellungnahme vom 13. März 2020, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Das ZMG hat am 17. März 2020 auf eine Vernehmlassung ausdrücklich verzichtet.