{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2021-03-08", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-102-2020_2021-03-08.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=8&from_date=07.03.2021&to_date=10.03.2021&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=76&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F08-03-2021-1B_102-2020&number_of_ranks=93", "Checksum": "efd8e0acf6298f43ed31228abe47e579"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 102/2020", "1B_102/2020"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 08.03.2021 1B 102/2020 (1B_102/2020)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 08.03.2021 1B 102/2020 (1B_102/2020)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 08.03.2021 1B 102/2020 (1B_102/2020)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafverfahren; Entsiegelung | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 06:02:12", "Checksum": "75d575e57b0b19539fde7b27c4ac18e0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 08.03.2021 1B 102/2020 (1B_102/2020)\nRegeste:\nStrafverfahren; Entsiegelung | Strafprozess\n\n\n2.3. Die Staatsanwaltschaft möchte prüfen, mit wem der Beschuldigte - zumindest in einem Zeitraum von ca. drei Wochen vor den Vorfällen vom 20. März 2019 bzw. in der Zeit danach - telefoniert bzw. Nachrichten ausgetauscht hat. Die betreffenden Aufzeichnungen auf dem Mobiltelefon erscheinen grundsätzlich untersuchungsrelevant, zumal er sich (nach den bisherigen Ermittlungsergebnissen) von einer Bekannten die Telefonnummer der Geschädigten besorgte und diese unter falschem Namen anrief. Aber auch für eine angemessene Zeit vor und nach den Vorfällen vom 2. November 2019 besteht ein legitimes Interesse der Staatsanwaltschaft, eingegangene Nachrichten oder Telefonanrufe auszuwerten. Zwar vertritt das ZMG sinngemäss die Auffassung, die Untersuchungsrelevanz der auf dem Mobiltelefon gespeicherten Aufzeichnungen setze in zeitlicher Hinsicht voraus, dass - neben den untersuchten Verbrechen und Vergehen vom 20. März und 2. November 2019 - \"für die darüber hinausgehenden Zeiträume konkrete Verdachtsmomente\" für weitere Delikte \"zu nennen\" wären. Diese Ansicht widerspricht jedoch der oben (E. 2.2) dargelegten einschlägigen Rechtsprechung und findet auch im Gesetz keine Stütze.\nIm vorliegenden Fall erscheint es verhältnismässig und bundesrechtskonform, wenn die Staatsanwaltschaft für einen angemessenen Zeitraum vor den Vorfällen vom 20. März 2019 und bis nach den Vorfällen vom 2. November 2019 die Aufzeichnungen des Mobiltelefons des Beschuldigten auswerten kann. Dabei ist insbesondere der Schwere der untersuchten Verbrechen und Vergehen Rechnung zu tragen (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO). Der private Beschwerdegegner legt auch nicht nachvollziehbar dar, inwiefern seine mobile Kommunikation vor und nach den untersuchten Delikten mit milderen Untersuchungsmassnahmen eruiert werden könnte (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO). Da es sich bei ihm um die beschuldigte Person handelt, ist an die Verhältnismässigkeit der Entsiegelung im Übrigen kein besonders hoher Massstab anzulegen (vgl. Art. 197 Abs. 2 StPO).\n2.4. Nach dem Gesagten ist die Entsiegelung zwar nicht für sämtliche Aufzeichnungen bzw. zeitlich unbeschränkt zu bewilligen, aber jedenfalls limitiert auf den Kommunikations-Zeitraum vom 1. März 2019 bis 30. November 2019.\nInsofern ist die Beschwerde im Verfahren 1B_316/2020 teilweise gutzuheissen. Die Vorinstanz hat die Relevanz der zu entsiegelnden Aufzeichnungen bzw. die Verhältnismässigkeit einer Durchsuchung in zeitlicher Hinsicht teilweise zu Unrecht verneint und insofern Bundesrecht verletzt. Weitere gesetzliche Entsiegelungshindernisse hat der private Beschwerdegegner (schon im vorinstanzlichen Verfahren) nicht ausreichend dargelegt; diesbezüglich kann auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Das Entsiegelungsgesuch ist folglich spruchreif und im vorliegenden Fall direkt vom Bundesgericht im oben genannten Umfang zu bewilligen (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 248 StPO).\n3.\nIm Verfahren 1B_102/2020 ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Gerichtskosten sind nicht zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Für dieses Verfahren ist dem anwaltlich vertretenen privaten Beschwerdegegner eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 BGG). Sein Rechtsvertreter hat diesbezüglich einen Zeitaufwand von 5,5 Stunden geltend gemacht.\nIm Verfahren 1B_316/2020 ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen; der angefochtene Entscheid vom 29. Mai 2020 des ZMG ist in Dispositivziffer 2 insofern zu ändern, als die Entsiegelung der Aufzeichnungen für den Zeitraum vom 1. März bis 30. November 2019 bewilligt wird. Der amtlich verteidigte private Beschwerdegegner stellt ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Da die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 64 BGG grundsätzlich erfüllt erscheinen, kann das Gesuch bewilligt werden. Bei der Bemessung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsvertreters ist der zugesprochenen Parteientschädigung für das konnexe Verfahren 1B_102/ 2020 Rechnung zu tragen.\nDemnach erkennt das Bundesgericht:\n1.\nDie Verfahren 1B_102/2020 und 1B_316/2020 werden vereinigt.\n2.\nIm Verfahren 1B_102/2020 wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.\n3.\nFür das Verfahren 1B_102/2020 werden keine Gerichtskosten erhoben.\n4.\nDer Kanton Schaffhausen (Kasse der Staatsanwaltschaft) hat dem privaten Beschwerdegegner für das Verfahren 1B_102/2020 eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.-- (pauschal, inkl. MWST) zu entrichten.\n5.\nIm Verfahren 1B_316/2020 wird die Beschwerde teilweise gutgeheissen; der angefochtene Entscheid vom 29. Mai 2020 des Kantonsgerichts Schaffhausen, Zwangsmassnahmengericht, Ersatzrichter, wird in Dispositivziffer 2 insofern geändert, als die Entsiegelung der Aufzeichnungen für den Zeitraum vom 1. März bis 30. November 2019 bewilligt wird.\n6.\nDem privaten Beschwerdegegner wird für das Verfahren 1B_316/2020 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt:\n6.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.\n6.2. Rechtsanwalt Christian Lüscher wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche Verfahren ein Honorar von Fr. 1'000.-- (pauschal, inkl. MWST) aus der Bundesgerichtskasse entrichtet.\n7.\nDieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Schaffhausen, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 8. März 2021\nIm Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDas präsidierende Mitglied: Chaix\nDer Gerichtsschreiber: Forster"}