{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2021-03-08", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-102-2020_2021-03-08.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=8&from_date=07.03.2021&to_date=10.03.2021&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=76&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F08-03-2021-1B_102-2020&number_of_ranks=93", "Checksum": "efd8e0acf6298f43ed31228abe47e579"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 102/2020", "1B_102/2020"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 08.03.2021 1B 102/2020 (1B_102/2020)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 08.03.2021 1B 102/2020 (1B_102/2020)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 08.03.2021 1B 102/2020 (1B_102/2020)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafverfahren; Entsiegelung | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 06:02:12", "Checksum": "75d575e57b0b19539fde7b27c4ac18e0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 08.03.2021 1B 102/2020 (1B_102/2020)\nRegeste:\nStrafverfahren; Entsiegelung | Strafprozess\n\n2.\nDie Staatsanwaltschaft rügt eine Verletzung von Art. 197 Abs. 1 lit. c und lit. d StPO. Das ZMG habe die Deliktskonnexität bzw. die Untersuchungsrelevanz eines Teils der versiegelten elektronischen Aufzeichnungen zu Unrecht verneint, indem es die Entsiegelung auf die Zeiträume vom 18. März bis 20. April 2019 sowie \"vom 29. Oktober\" (recte: 31. Oktober) bis 3. November 2019 beschränkt habe. Wie sie schon im vorinstanzlichen Entsiegelungsverfahren ausführlich dargelegt habe, sei das Mobiltelefon des Beschuldigten darauf hin zu durchsuchen, ob er von März bis ca. November 2019 \"mit Freunden und Kollegen über den Vorfall vom 20. März 2019 gesprochen\" habe. Zu entsprechenden Telefonaten oder Nachrichten bestehe ein hinreichender Deliktskonnex. Analoges gelte auch für entsprechende Aufzeichnungen vor und nach den Vorfällen vom 2. November 2019. Der Nachweis einer darüber hinausgehenden Untersuchungsrelevanz sei in der StPO nicht vorgesehen. Die Vorinstanz habe den Verhältnismässigkeitsgrundsatz daher bundesrechtswidrig angewendet; dies auch im Hinblick auf die Schwere der zu untersuchenden Delikte.\n2.1. Im angefochtenen Entscheid erwägt das ZMG Folgendes:\nDer private Beschwerdegegner sei nach Darstellung der Staatsanwaltschaft dringend verdächtig, am 2. November 2019 (ca. 23.40 Uhr) an der Bahnhofstrasse in Schaffhausen eine Person angegriffen zu haben. Er habe den Geschädigten mit Fäusten zu Boden geschlagen, sich dann auf ihn gesetzt und weiter mit Fäusten traktiert. Anschliessend habe er sich erhoben und dem Geschädigten zwei Fusstritte versetzt. Als dieser ihn beschimpft habe, habe der Beschuldigte ihm gedroht, er werde ihn \"abstechen\". Anschliessend habe er ein Messer gezogen und auf den am Boden liegenden Geschädigten eingestochen.\nSodann sei der Beschwerdegegner dringend verdächtig, sich am 20. März 2019 (ca. 23.50 Uhr) in eine Wohnung nach Rümlang/ZH begeben zu haben. Eine dort anwesende Person habe er gefragt, \"ob sie Kokain habe und ihm dieses zeigen könne\". Nachdem die betroffene Person ihm Kokain gezeigt habe, habe der Beschuldigte ein Messer gezogen und von der Geschädigten die Herausgabe von Geld und Kokain gefordert. Dabei habe er mit dem Messer herumgefuchtelt und sie damit am Daumen verletzt, worauf die Geschädigte ihm Kokain sowie Fr. 400.-- Bargeld ausgehändigt habe. Von einer zweiten Person, die sich ebenfalls in der Wohnung aufgehalten habe, habe der Beschuldigte ebenfalls die Herausgabe von Wertgegenständen verlangt; der zweite Geschädigte habe ihm darauf Fr. 70.-- Bargeld übergeben.\nWeiter erwägt das ZMG in seiner (summarischen) Begründung des Entsiegelungsentscheides, was folgt:\nDie beantragte Entsiegelung und Durchsuchung des Mobiltelefons des Beschuldigten diene zwar der Aufklärung der genannten Verbrechen und Vergehen. Es bestehe auch ein \"hinreichender Deliktskonnex\" zwischen dem Mobiltelefon und den zu untersuchenden Straftaten. So habe eine Auskunftsperson ausgesagt, der Beschuldigte habe - kurz vor den Vorgängen vom 2. November 2019 und auf dem Weg zum späteren Tatort - in sein Telefon gesprochen und dabei geäussert, er suche jetzt denjenigen, der eine weibliche Person \"so angesehen\" habe. Zum Vorfall vom 20. März 2019 habe er selber eingeräumt, zuvor von einer Bekannten die Telefonnummer der Geschädigten erhalten zu haben. Diese habe er vorher nicht gekannt; von seiner Bekannten habe er erfahren, dass bei der Geschädigten \"Kokain erhältlich zu machen\" gewesen sei. In der Folge habe er sie unter Angabe eines falschen Namens telefonisch angerufen. Zudem erscheine die Durchsuchung des Mobiltelefons \"grundsätzlich geeignet, zur Wahrheitsfindung beizutragen\", und mangels anderer Ermittlungsansätze sei auch kein \"milderes Mittel\" ersichtlich.\nIn Anwendung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes sei die Entsiegelung jedoch auf die Zeiträume vom 18. März bis 20. April 2019 sowie vom 31. Oktober bis 3. November 2019 zu beschränken. Die Staatsanwaltschaft habe es versäumt, \"für die darüber hinausgehenden Zeiträume konkrete Verdachtsmomente zu nennen, welche einen weitergehenden Eingriff in die Privatsphäre des Beschuldigten rechtfertigen\" könnten. \"Allein eine auf ermittlungstechnischen Erfahrungen basierende Vermutung, der Beschuldigte könnte im Zeitraum zwischen dem 20. März 2019 und dem 2. November 2019 über den Vorfall vom 20. März 2019 kommuniziert haben\", genüge dafür nicht.\n2.2. Strafprozessuale Zwangsmassnahmen setzen voraus, dass der damit verbundene Eingriff in die Grundrechte verhältnismässig ist. Sie können nur ergriffen werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der untersuchten Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (\nArt. 197 Abs. 1 lit. c und lit. d StPO). Entsiegelungen und Durchsuchungen, welche in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen (\nArt. 197 Abs. 2 StPO). Die zu entsiegelnden Objekte und Dateien müssen untersuchungsrelevant sein. Macht deren Inhaberin oder Inhaber fehlende Beweisrelevanz geltend, hat sie oder er zu substanziieren, inwiefern die fraglichen Aufzeichnungen und Gegenstände zur Aufklärung der untersuchten Straftat offensichtlich untauglich sind (\nBGE 142 IV 207 E. 7.1 S. 209-211;\n141 IV 77 E. 4.3 S. 81, E. 5.6 S. 87;\n138 IV 225 E. 7.1 S. 229; je mit Hinweisen)."}