{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2021-03-08", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-102-2020_2021-03-08.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=8&from_date=07.03.2021&to_date=10.03.2021&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=76&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F08-03-2021-1B_102-2020&number_of_ranks=93", "Checksum": "efd8e0acf6298f43ed31228abe47e579"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 102/2020", "1B_102/2020"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 08.03.2021 1B 102/2020 (1B_102/2020)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 08.03.2021 1B 102/2020 (1B_102/2020)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 08.03.2021 1B 102/2020 (1B_102/2020)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafverfahren; Entsiegelung | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 06:02:12", "Checksum": "75d575e57b0b19539fde7b27c4ac18e0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 08.03.2021 1B 102/2020 (1B_102/2020)\nRegeste:\nStrafverfahren; Entsiegelung | Strafprozess\n\nDie beiden Beschwerdeschriften sind unterzeichnet vom Ersten Staatsanwalt des Kantons Schaffhausen. Dieser ist Mitglied der Geschäftsleitung der kantonalen Staatsanwaltschaft und im Sinne der oben dargelegten Praxis zur Beschwerdeführung ans Bundesgericht befugt (vgl. Urteil 6B_1141/2013 vom 8. Mai 2014 E. 1.1-1.2).\n1.3. Die Beschwerde in Strafsachen gegen Entsiegelungsentscheide der Zwangsmassnahmengerichte ist nur zulässig, wenn der betroffenen Partei oder Behörde ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil droht (\nArt. 93 Abs. 1 lit. a BGG i.V.m.\nArt. 248 Abs. 1 StPO;\nBGE 141 IV 289 E. 1.1-1.2 S. 291 f. mit Hinweisen; nicht amtl. publ. E. 1 von\nBGE 144 IV 74, E. 1.2 von\nBGE 143 IV 270, und E. 2 von\nBGE 142 IV 207). Die betreffenden Sachurteilsvoraussetzungen sind in der Beschwerdeschrift ausreichend zu substanziieren, soweit sie nicht offensichtlich erfüllt erscheinen (\nArt. 42 Abs. 1-2 BGG;\nBGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f.; 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3 S. 292; je mit Hinweisen).\nAuf prozessleitende Verfügungen im Entsiegelungsverfahren ist (mangels drohenden nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteils) grundsätzlich nicht einzutreten. Dies gilt namentlich für die Anordnung einer richterlichen Triage vor Ausfällung eines Entsiegelungsentscheides (Urteile 1B_498/2019 vom 28. September 2020 E. 1; 1B_328/2017 vom 26. Januar 2018 E. 1.3; 1B_63/2014 vom 16. April 2014 E. 1.3; je mit Hinweisen). Ein Rechtsnachteil kann der beschwerdeführenden Untersuchungsleitung namentlich im Falle von empfindlichen Beweisverlusten drohen (nicht amtl. publ. E. 2.1-2.2 von\nBGE 142 IV 207).\n1.4. Blosse verfahrensleitende Zwischenentscheide im hängigen Entsiegelungsverfahren sind nach der oben dargelegten Rechtsprechung grundsätzlich nicht anfechtbar. Im vorliegenden Fall droht der beschwerdeführenden Staatsanwaltschaft infolge der angefochtenen prozessleitenden Verfügung vom 4. Februar 2020 kein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil. Insbesondere war das ZMG berechtigt, zur technischen Unterstützung seiner Triage der gesiegelten elektronischen Dateien eine sachverständige Person beizuziehen (vgl. Art. 248 Abs. 4 StPO). Die Staatsanwaltschaft hat auch keine Einwände gegen die Person des forensischen IT-Experten erhoben. Sie kann ihre materiellen Rügen gegen eine Beschränkung der Entsiegelung in zeitlicher Hinsicht ohne weiteres im Rahmen ihrer Beschwerde (1B_316/2020) gegen den von ihr separat angefochtenen materiellen Entscheid vom 29. Mai 2020 vorbringen. Ein drohender vorzeitiger Beweisverlust infolge der prozessleitenden Anordnungen des ZMG war schon vor Erlass des Entsiegelungsentscheides weder nachvollziehbar dargetan, noch ersichtlich. Die Staatsanwaltschaft hat denn auch keine aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde vom 28. Februar 2020 beantragt.\nIm Verfahren\n1B_102/2020 ist auf die Beschwerde folglich mangels nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteils nicht einzutreten. Auch ein aktuelles Rechtschutzinteresse (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG) besteht - nach Vorliegen des Entsiegelungsentscheides - hinsichtlich der prozessleitenden Verfügung nicht mehr.\n1.5. Im Verfahren 1B_316/2020 wird von der beschwerdeführenden Staatsanwaltschaft ein empfindlicher Beweisverlust infolge einer bundesrechtswidrigen Beschränkung der Entsiegelung, und damit ein drohender Rechtsnachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, ausreichend substanziiert. Die Sachurteilsvoraussetzung ist erfüllt. Beim angefochtenen Entsiegelungsentscheid des ZMG handelt es sich im Übrigen um eine beim Bundesgericht anfechtbare, kantonal letztinstanzliche Zwangsmassnahmenverfügung (Art. 248 Abs. 3 i.V.m. Art. 380 StPO und Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG).\nDie Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Sie sind im Verfahren\n1B_316/2020erfüllt.\n"}