{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2021-03-08", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-102-2020_2021-03-08.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=8&from_date=07.03.2021&to_date=10.03.2021&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=76&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F08-03-2021-1B_102-2020&number_of_ranks=93", "Checksum": "efd8e0acf6298f43ed31228abe47e579"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 102/2020", "1B_102/2020"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 08.03.2021 1B 102/2020 (1B_102/2020)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 08.03.2021 1B 102/2020 (1B_102/2020)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 08.03.2021 1B 102/2020 (1B_102/2020)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafverfahren; Entsiegelung | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 06:02:12", "Checksum": "75d575e57b0b19539fde7b27c4ac18e0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 08.03.2021 1B 102/2020 (1B_102/2020)\nRegeste:\nStrafverfahren; Entsiegelung | Strafprozess\n\nBundesgericht\nTribunal fédéral\nTribunale federale\nTribunal federal\n1B_102/2020, 1B_316/2020\nUrteil vom 8. März 2021\nI. öffentlich-rechtliche Abteilung\nBesetzung\nBundesrichter Chaix, präsierendes Mitglied,\nBundesrichterin Jametti, Bundesrichter Müller,\nGerichtsschreiber Forster.\nVerfahrensbeteiligte\nStaatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen,\nAllgemeine Abteilung,\nBeckenstube 5, 8200 Schaffhausen,\nBeschwerdeführerin,\ngegen\nA.________,\nBeschwerdegegner,\nvertreten durch Rechtsanwalt Christian Lüscher,\nGegenstand\nStrafverfahren; Entsiegelung,\nBeschwerden gegen die Verfügungen\ndes Kantonsgerichts Schaffhausen,\nZwangsmassnahmengericht, Ersatzrichter,\nvom 4. Februar und 29. Mai 2020 (Nr. 2019/1597-45-nj).\nSachverhalt:\nA.\nDie Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen versuchter Tötung, Körperverletzung, mehrfachen Raubes und weiterer Delikte, begangen insbesondere am 2. November bzw. 20. März 2019 in Schaffhausen und Rümlang/ZH. Anlässlich seiner Verhaftung am 4. November 2019 stellte sie ein Mobiltelefon des Beschuldigten sicher, dessen Siegelung er verlangte. Am 19. November 2019 stellte die Staatsanwaltschaft beim kantonalen Zwangsmassnahmengericht das Gesuch um Entsiegelung und Freigabe zur Durchsuchung.\nB.\nAm 4. Februar 2020 erliess das Kantonsgericht Schaffhausen, Zwangsmassnahmengericht, Ersatzrichter (ZMG), im hängigen Entsiegelungsverfahren eine prozessleitende Verfügung. Das ZMG ordnete dabei eine parteiöffentliche Triage-Verhandlung - unter Beizug einer sachverständigen Person - an, anlässlich der allfällige nicht untersuchungsrelevante oder geheimnisgeschützte Dateien auszusondern seien.\nC.\nGegen die prozessleitende Verfügung vom 4. Februar 2020 des ZMG führt die Staatsanwaltschaft Beschwerde beim Bundesgericht. Sie beantragt mit Eingabe vom 28. Februar 2020, die Verfügung sei aufzuheben und es sei \"die zeitlich uneingeschränkte Durchsuchung des Mobiltelefons des Beschuldigten zu genehmigen\". Eventualiter sei \"die Durchsuchung des Mobiltelefons für die Zeitspanne vom 1. März 2019 bis am 3. November 2019 zu genehmigen\".\nDer Beschuldigte beantragt mit Stellungnahme vom 13. März 2020, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Das ZMG hat am 17. März 2020 auf eine Vernehmlassung ausdrücklich verzichtet. Weitere Stellungnahmen gingen (innert fakultativ angesetzter Frist) nicht ein (Verfahren 1B_102/2020).\nD.\nMit \"Verfügung\" vom 29. Mai 2020 hiess das ZMG (Ersatzrichter) das Entsiegelungsgesuch teilweise gut, indem es die sich auf die Zeiträume vom 18. März bis 20. April 2019 sowie vom 31. Oktober bis 3. November 2019 beziehenden elektronischen Aufzeichnungen zur Durchsuchung und weiteren Verwendung im Strafverfahren an die Staatsanwaltschaft freigab.\nE.\nAuch gegen den Entsiegelungsentscheid vom 29. Mai 2020 des ZMG gelangte die Staatsanwaltschaft mit Beschwerde vom 16. Juni 2020 an das Bundesgericht. Sie beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und es sei \"die zeitlich uneingeschränkte Durchsuchung des Mobiltelefons des Beschuldigten zu genehmigen\". Eventualiter sei \"die Durchsuchung des Mobiltelefons für die Zeitspanne vom 1. März 2019 bis am 3. November 2019 zu genehmigen\". Die beiden konnexen Beschwerdeverfahren seien zu vereinigen.\nDer Beschuldigte beantragt mit Stellungnahme vom 7. Juli 2020, auch auf diese Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Das ZMG hat am 6. Juli 2020 auf eine Vernehmlassung ausdrücklich verzichtet. Weitere Stellungnahmen gingen innert der auf 25. August 2020 (fakultativ) angesetzten Frist nicht mehr ein (Verfahren 1B_316/2020).\nErwägungen:\n1.\nGegenstände der beiden sachkonnexen Beschwerden sind eine prozessleitende Verfügung des ZMG und der sich anschliessende materielle Entsiegelungsentscheid betreffend ein Mobiltelefon. Die Beschwerdeverfahren 1B_102/2020 und 1B_316/2020 sind inhaltlich eng konnex und können vereinigt werden. Zunächst sind die Sachurteilsvoraussetzungen für die beiden erhobenen Beschwerden zu klären. Das Bundesgericht prüft diese von Amtes wegen und mit freier Kognition (\nBGE 142 IV 196 E. 1.1 S. 197;\n140 IV 57 E. 2 S. 59, mit Hinweisen; vgl.\nArt. 29 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 1 BGG).\n1.1. Wenn Mobiltelefone und andere digitale Kommunikationsgeräte physisch sichergestellt werden und die Staatsanwaltschaft die gespeicherten Daten auswerten will (Kontaktnummern, Verbindungsdaten, vom Empfänger abgerufene SMS- und E-Mail-Nachrichten, abgerufene Kommunikation über abgeleitete Internetdienste usw.), liegt nach der Praxis des Bundesgerichtes grundsätzlich keine Fernmeldeüberwachung (\nArt. 269-279 StPO) vor und auch keine rückwirkende Randdatenerhebung (\nArt. 273 StPO). Der Rechtsschutz erfolgt hier in der Weise, dass die betroffene Person die Siegelung (\nArt. 248 Abs. 1 StPO) des edierten oder sichergestellten Gerätes verlangen kann (wie z.B. bei PCs, Notebooks, Servern usw.). Die Staatsanwaltschaft, welche die elektronischen Aufzeichnungen durchsuchen und beschlagnahmen will, muss dann beim ZMG ein Entsiegelungsgesuch stellen (\nBGE 144 IV 74 E. 2.4 S. 78 f.;\n143 IV 270 E. 4.6 S. 274 f.;\n140 IV 181 E. 2.4 S. 184, E. 2.10 S. 188; je mit Hinweisen).\n1.2. Ist in einem Kanton eine übergeordnete staatsanwaltliche Behörde für die Strafverfolgung aller Straftaten im ganzen Kantonsgebiet zuständig, kann grundsätzlich nur diese Behörde (Oberstaatsanwaltschaft, Generalstaatsanwaltschaft usw.) oder ein Mitglied der obersten Geschäftsleitung einer kantonalen Staatsanwaltschaft mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gelangen (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG i.V.m.\nArt. 381 Abs. 2 StPO;\nBGE 142 IV 196 E. 1.5.2 S. 200). Dies gilt auch für Beschwerden gegen die Ablehnung von Entsiegelungsgesuchen im Vorverfahren (vgl. nicht amtl. publ. E. 1.4 von\nBGE 142 IV 207 mit Hinweisen; E. 1 von\nBGE 140 IV 28).\n"}