die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung. Das Kantonsgericht Luzern hob mit Beschluss vom 16. Januar 2023 das Urteil des Bezirksgerichts Willisau vom 19. November 2021 auf und wies die Sache an die Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee zur Ergänzung bzw. Berichtigung der Anklagen im Sinne der Erwägungen zurück. Die Anklage gegen die Beschuldigten entspreche inhaltlich nicht den Vorgaben von Art. 325 Abs. 1 StPO. 2. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern erhob mit Eingabe vom 24. Februar 2023 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern vom 16. Januar 2023. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.