{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2023-03-02", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-101-2023_2023-03-02.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=4&from_date=01.03.2023&to_date=04.03.2023&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=37&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F02-03-2023-1B_101-2023&number_of_ranks=95", "Checksum": "7b1ea9c31908d9b499e17a3a1eda6853"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 101/2023", "1B_101/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 02.03.2023 1B 101/2023 (1B_101/2023)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 02.03.2023 1B 101/2023 (1B_101/2023)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 02.03.2023 1B 101/2023 (1B_101/2023)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafverfahren; mehrfache Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 03:34:46", "Checksum": "f4d5453b6966250a29740c401646cb53", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 02.03.2023 1B 101/2023 (1B_101/2023)\nRegeste:\nStrafverfahren; mehrfache Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz | Strafprozess\n\nBundesgericht\nTribunal fédéral\nTribunale federale\nTribunal federal\n1B_101/2023\nUrteil vom 2. März 2023\nI. öffentlich-rechtliche Abteilung\nBesetzung\nBundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied,\nGerichtsschreiber Pfäffli.\nVerfahrensbeteiligte\nOberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, Postfach 3439, 6002 Luzern,\nBeschwerdeführerin,\ngegen\n1. A.________,\nvertreten durch Rechtsanwalt Josef Flury,\n2. B.________,\nvertreten durch Rechtsanwalt Beat Hess,\nund Rechtsanwalt Konrad Jeker,\nBeschwerdegegnerschaft.\nGegenstand\nStrafverfahren; mehrfache Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz,\nBeschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 16. Januar 2023 (4M 22 13 / 4M 22 14).\nErwägungen:\n1.\nDas Bezirksgericht Willisau sprach B.________ mit Urteil vom 19. November 2021 der mehrfachen vorsätzlichen Tierquälerei etc. schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, davon sechs Monate unbedingt und 14 Monate bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von drei Jahren, sowie einer Geldstrafe von 21 Tagen zu je Fr. 200.-- und einer Busse von Fr. 35'000.--, bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Monaten. Weiter sprach das Bezirksgericht A.________ mit Urteil vom 19. November 2021 der mehrfachen vorsätzlichen Tierquälerei etc. schuldig und bestrafte sie mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von drei Jahren, sowie einer Busse von Fr. 20'000.--, bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Monaten. Beide Angeschuldigten erklärten dagegen Berufung; die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung.\nDas Kantonsgericht Luzern hob mit Beschluss vom 16. Januar 2023 das Urteil des Bezirksgerichts Willisau vom 19. November 2021 auf und wies die Sache an die Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee zur Ergänzung bzw. Berichtigung der Anklagen im Sinne der Erwägungen zurück. Die Anklage gegen die Beschuldigten entspreche inhaltlich nicht den Vorgaben von Art. 325 Abs. 1 StPO.\n2.\nDie Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern erhob mit Eingabe vom 24. Februar 2023 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern vom 16. Januar 2023. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.\n3.\nDer angefochtene Beschluss schliesst das Strafverfahren gegen die beiden Angeschuldigten nicht ab. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid, der, von hier nicht gegebenen Ausnahmen gemäss\nArt. 92 BGG abgesehen, nur unter den Voraussetzungen von\nArt. 93 Abs. 1 BGG beim Bundesgericht angefochten werden kann. Die Beschwerde gegen den vorliegend selbständig eröffneten Zwischenentscheid ist nur zulässig, wenn dieser einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (\nArt. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder, was hier von vornherein nicht zutrifft, wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen kann und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart (\nArt. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die Eintretensvoraussetzungen von\nArt. 93 Abs. 1 BGG sollen das Bundesgericht entlasten; dieses soll sich möglichst nur einmal mit einer Sache befassen (\nBGE 135 II 30 E. 1.3.2).\nNach konstanter Rechtsprechung hat die Beschwerdeführerin im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Beschwerdevoraussetzungen nach\nArt. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, ansonsten auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (\nBGE 137 III 324 E. 1.1;\n136 IV 92 E. 4, je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin macht keine Ausführungen zu\nArt. 93 BGG. Es ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern ihr ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von\nArt. 93 Abs. 1 lit. a BGG entstehen sollte. Ein Rückweisungsentscheid, mit dem ein erstinstanzliches Urteil aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen wird, bewirkt grundsätzlich keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur. Da die Beschwerdevoraussetzungen von\nArt. 93 Abs. 1 BGG weder dargetan noch ersichtlich sind, ist im vereinfachten Verfahren nach\nArt. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.\n4.\nAuf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 4 BGG).\nDemnach erkennt das präsidierende Mitglied:\n1.\nAuf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n2.\nEs werden keine Kosten erhoben.\n3.\nDieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 2. März 2023\nIm Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDas präsidierende Mitglied: Müller\nDer Gerichtsschreiber: Pfäffli"}