Entsprechend war die Beschwerdekammer auch nicht gehalten, den vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eingereichten (untauglichen) Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung als Sistierungsgesuch entgegenzunehmen. 3.3. Zusammengefasst hat die Vorinstanz auch insofern kein Bundesrecht verletzt, als sie die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht als groben Verfahrensfehler qualifiziert hat, der zur Befangenheit der abgelehnten Gerichtspersonen führen würde.