Inwiefern diese Befürchtung begründet ist, kann dahingestellt bleiben. Dem Beschwerdeführer wäre es als taugliche Abhilfe indessen freigestanden, die Sistierung des Strafverfahrens zu beantragen, wofür die Beschwerdekammer jedoch von vornherein nicht zuständig ist (vgl. Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO). Entsprechend war die Beschwerdekammer auch nicht gehalten, den vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eingereichten (untauglichen) Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung als Sistierungsgesuch entgegenzunehmen.