statt vieler Urteil 2B_149/2020 vom 23. Juli 2020 E. 4.1). Ohnehin legt er nicht dar, weshalb eine vorsorgliche Entfernung der Videoaufnahmen aus den Verfahrensakten bzw. eine Beschränkung des Zugangs zu diesen vorliegend angezeigt wäre, hatten sämtliche Verfahrensbeteiligten doch längst Einsicht in diese Aufnahmen. Aus der Begründung des Antrags um Gewährung der aufschiebenden Wirkung geht vielmehr hervor, dass der Beschwerdeführer befürchtet, die Staatsanwaltschaft könnte vor Ergehen des Entscheids der Beschwerdekammer (gestützt auf die streitigen Videoaufnahmen) einen Strafbefehl erlassen. Inwiefern diese Befürchtung begründet ist, kann dahingestellt bleiben.