Urteil 1B_671/2021 vom 31. März 2022 E. 3.1). 3.2. Die Beschwerdekammer hat das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit der Begründung abgelehnt, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nähme mit Blick auf den Streitgegenstand (Verweigerung der Entfernung der Videoaufnahmen aus den Akten) den Ausgang des Verfahrens quasi vorweg, weshalb sie nicht gewährt werden könne. Inwiefern dieser Entscheid rechtswidrig wäre, geschweige denn krass fehlerhaft, ist nicht ersichtlich.