3. Der Beschwerdeführer will die geltend gemachte Befangenheit der abgelehnten Gerichtspersonen sodann darin erblicken, dass die Beschwerdekammer sein Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (zu Unrecht) abgewiesen habe. Die Vorinstanz habe dies verkannt, weshalb auch darin eine Verletzung von Art. 56 lit. f StPO vorliege. 3.1. Fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen begründen für sich grundsätzlich keinen Anschein der Voreingenommenheit. Materielle oder prozessuale Rechtsfehler stellen einzig dann einen Ausstandsgrund gemäss Art.