Dass der Beschluss vom 4. Juni 2020 derart mangelhaft wäre, dass (ausnahmsweise) unmittelbar daraus die Befangenheit der abgelehnten Gerichtspersonen ersichtlich wäre, wird (zu Recht) selbst vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht (vgl. dagegen E. 3 hiernach). Entsprechend kann auch darauf verzichtet werden, wie vom Beschwerdeführer beantragt, die Vorakten des Hauptverfahrens beizuziehen. 2.4.