Ohnehin aber legt der Beschwerdeführer nicht dar, weshalb die Frage, ob sich aus den streitigen Videoaufnahmen ein (hinreichender) Tatverdacht ableiten lässt, für die Beurteilung der Verwertbarkeit eben dieser Videos und damit auch hinsichtlich einer allfälligen Befangenheit der abgelehnten Gerichtspersonen überhaupt von Bedeutung wäre (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG in fine). Dass der Beschluss vom 4. Juni 2020 derart mangelhaft wäre, dass (ausnahmsweise) unmittelbar daraus die Befangenheit der abgelehnten Gerichtspersonen ersichtlich wäre, wird (zu Recht) selbst vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht (vgl. dagegen E. 3 hiernach).