Sodann bringt der Beschwerdeführer diese tatsächlichen Vorbringen, wonach die abgelehnten Gerichtsmitglieder im Beschluss vom 4. Juni 2020 keinesfalls bloss überprüfbare Tatsachen wiedergegeben hätten, sondern in aktenwidriger Weise den Sachverhalt falsch festgestellt hätte, erstmals vor Bundesgericht und damit verspätet vor (Art. 99 Abs. 1 BGG). Ohnehin aber legt der Beschwerdeführer nicht dar, weshalb die Frage, ob sich aus den streitigen Videoaufnahmen ein (hinreichender) Tatverdacht ableiten lässt, für die Beurteilung der Verwertbarkeit eben dieser Videos und damit auch hinsichtlich einer allfälligen Befangenheit der abgelehnten Gerichtspersonen überhaupt von Bedeutung wäre (vgl. Art.