Darauf ist nicht zurückzukommen. Sodann bringt der Beschwerdeführer diese tatsächlichen Vorbringen, wonach die abgelehnten Gerichtsmitglieder im Beschluss vom 4. Juni 2020 keinesfalls bloss überprüfbare Tatsachen wiedergegeben hätten, sondern in aktenwidriger Weise den Sachverhalt falsch festgestellt hätte, erstmals vor Bundesgericht und damit verspätet vor (Art. 99 Abs. 1 BGG).