Dieses Vorgehen ist in mehrfacher Hinsicht unbehelflich: Zunächst ist festzuhalten, dass die Frage nach dem hinreichenden Tatverdacht abschliessend mit Beschluss der Beschwerdekammer vom 4. Juni 2020 entschieden wurde und das Bundesgericht auf die dagegen gerichtete Beschwerde mit Urteil 6B_814/2020 vom 11. August 2020 nicht eingetreten ist. Darauf ist nicht zurückzukommen.