Der Beschwerdeführer setzt sich nicht hinreichend mit der von der Vorinstanz vorgenommenen Differenzierung hinsichtlich des Streitgegenstands der beiden Beschwerdeverfahren auseinander. Insbesondere zeigt er nicht auf, weshalb, obwohl die abgelehnten Gerichtsmitglieder die Frage der Verwertbarkeit der streitigen Videoaufnahmen ausdrücklich offen gelassen hatten, diesbezüglich eine Voreingenommenheit bestehen soll. Darauf ist daher nicht weiter einzugehen und kann vollumfänglich auf den überzeugend begründeten angefochtenen Entscheid verwiesen werden.