Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, welche die beschwerdeführende Person geltend macht und begründet (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus ( BGE 138 I 171 E. 1.4; Urteil 1B_403/2022 vom 23. August 2022 E. 1.3). Der Beschwerdeführer setzt sich nicht hinreichend mit der von der Vorinstanz vorgenommenen Differenzierung hinsichtlich des Streitgegenstands der beiden Beschwerdeverfahren auseinander.