Darüber hinausgehende Aussagen, namentlich eigentliche Schlussfolgerungen oder Prognosen in Bezug auf den Ausgang des Verfahrens, seien dagegen nicht vorgenommen worden. Vielmehr sei die nun zu behandelnde Frage hinsichtlich der Verwertbarkeit der streitigen Videoaufnahmen explizit offen gelassen worden. 2.3. Die dagegen eingebrachten Vorbringen des Beschwerdeführers sind, soweit sie überhaupt den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, unbegründet: 2.3.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art.