Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall: Die abgelehnten Gerichtspersonen hätten im Beschluss vom 4. Juni 2020 einzig offensichtliche und überprüfbare Tatsachen, namentlich den Inhalt der streitigen Videos, dargelegt. Zudem sei es gerade ihre Aufgabe gewesen, das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts zu prüfen, damit über die Rechtmässigkeit der Verfahrenseinstellung habe befunden werden können. Darüber hinausgehende Aussagen, namentlich eigentliche Schlussfolgerungen oder Prognosen in Bezug auf den Ausgang des Verfahrens, seien dagegen nicht vorgenommen worden.