Die Vorinstanz begründet den angefochtenen Entscheid ausdrücklich unter Verweisung auf die vorzitierte Rechtsprechung. Der blosse Umstand, dass die abgelehnten Gerichtspersonen sich als Mitglieder der Beschwerdeinstanz zwei Mal mit dem gleichen Strafverfahren zu befassen hätten, begründe für sich noch keinen Anschein von Befangenheit. Im Strafverfahren könne es aufgrund der Unschuldsvermutung indessen heikel sein, wenn in einer Strafbehörde tätige Personen sich verfrüht und daher unsachlich hinsichtlich der Schuld der beschuldigten Person festgelegt bzw. entsprechend geäussert hätten. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall: