Zu berücksichtigen ist dabei, in welchen prozessualen Funktionen die Gerichtsperson mit der Sache befasst war, welche Fragen sie zu entscheiden hatte und in welchem Zusammenhang diese zu den aktuell zu beantwortenden Fragen stehen, sowie der Umfang ihrer Entscheidbefugnis; auch die Bedeutung jedes einzelnen Entscheids für den Fortgang des Verfahrens kann in die Beurteilung einbezogen werden (Urteil 1B_85/2022 vom 18. Juli 2022 E. 3 mit Hinweisen). 2.2. Die Vorinstanz begründet den angefochtenen Entscheid ausdrücklich unter Verweisung auf die vorzitierte Rechtsprechung.