Urteil 1B_85/2022 vom 18. Juli 2022 E. 3 mit Hinweis). Ob eine unzulässige, den Verfahrensausgang vorwegnehmende Mehrfachbefassung vorliegt, kann nicht allgemein gesagt werden und ist anhand der tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände in jedem Einzelfall zu klären ( BGE 148 IV 137 E. 5.4 ; 131 I 113 E. 3.4; Urteil 1B_85/2022 vom 18. Juli 2022 E. 3; je mit Hinweisen). Zu berücksichtigen ist dabei, in welchen prozessualen Funktionen die Gerichtsperson mit der Sache befasst war, welche Fragen sie zu entscheiden hatte und in welchem Zusammenhang diese zu den aktuell zu beantwortenden Fragen stehen, sowie der Umfang ihrer Entscheidbefugnis;