2. Der Beschwerdeführer rügt zunächst insofern eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 56 lit. f StPO, als eine unzulässige Mehrfachbefassung der Gesuchsgegner vorliege. Diese hätten sich mit ihrer Mitwirkung am Beschluss vom 4. Juni 2020 bereits derart hinsichtlich seiner mutmasslichen Täterschaft festgelegt, dass das neuerliche Beschwerdeverfahren nicht mehr als offen betrachtet werden könne. 2.1. Gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird.