Daraufhin beantragte er den Ausstand jener Mitglieder der Beschwerdekammer (inkl. der zuständigen Gerichtsschreiberin), die bereits am Beschluss vom 4. Juni 2020 mitgewirkt hatten. Mit Beschluss vom 25. Januar 2022 wies die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern als zuständige Berufungsinstanz (nachfolgend Vorinstanz) das Ausstandsgesuch ab.