B. In der Folge stellte A.________ ein Gesuch um Entfernung der Videoaufnahmen aus den Strafakten, das die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 5. November 2021 abwies. Dagegen erhob er Beschwerde bei der Beschwerdekammer und stellte zugleich Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, deren Gewährung die Beschwerdekammer mit Verfügung vom 24. November 2021 verweigerte. Daraufhin beantragte er den Ausstand jener Mitglieder der Beschwerdekammer (inkl. der zuständigen Gerichtsschreiberin), die bereits am Beschluss vom 4. Juni 2020 mitgewirkt hatten.