{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2022-12-15", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-101-2022_2022-12-15.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=4&from_date=15.12.2022&to_date=18.12.2022&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=34&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F15-12-2022-1B_101-2022&number_of_ranks=62", "Checksum": "8e741fcaecf2f7d35c58d1a6b7715c66"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 101/2022", "1B_101/2022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 15.12.2022 1B 101/2022 (1B_101/2022)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 15.12.2022 1B 101/2022 (1B_101/2022)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 15.12.2022 1B 101/2022 (1B_101/2022)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafverfahren; Ausstandsgesuch | Zuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des v..."}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 04:04:52", "Checksum": "a3c58bc66319d980c67b0747a9ddee74", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 15.12.2022 1B 101/2022 (1B_101/2022)\nRegeste:\nStrafverfahren; Ausstandsgesuch | Zuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des v...\n\n3.\nDer Beschwerdeführer will die geltend gemachte Befangenheit der abgelehnten Gerichtspersonen sodann darin erblicken, dass die Beschwerdekammer sein Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (zu Unrecht) abgewiesen habe. Die Vorinstanz habe dies verkannt, weshalb auch darin eine Verletzung von Art. 56 lit. f StPO vorliege.\n3.1. Fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen begründen für sich grundsätzlich keinen Anschein der Voreingenommenheit. Materielle oder prozessuale Rechtsfehler stellen einzig dann einen Ausstandsgrund gemäss\nArt. 56 lit. f StPO dar, wenn sie besonders krass sind oder wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken; andernfalls begründen sie keinen hinreichenden Anschein der Befangenheit. Gegen beanstandete Verfahrenshandlungen sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel auszuschöpfen (\nBGE 143 IV 69 E. 3.2;\n141 IV 178 E. 3.2.3;\n138 IV 142 E. 2.3; Urteil 1B_671/2021 vom 31. März 2022 E. 3.1).\n3.2. Die Beschwerdekammer hat das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit der Begründung abgelehnt, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nähme mit Blick auf den Streitgegenstand (Verweigerung der Entfernung der Videoaufnahmen aus den Akten) den Ausgang des Verfahrens quasi vorweg, weshalb sie nicht gewährt werden könne.\nInwiefern dieser Entscheid rechtswidrig wäre, geschweige denn krass fehlerhaft, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer übersieht, dass es einem allgemeinen Grundsatz entspricht, wonach bei (wie vorliegend) ausschliesslich negativen Verfügungen die Gewährung der aufschiebenden Wirkung von vornherein ausser Betracht fällt und einzig die Anordnung einer (positiven) vorsorglichen Massnahme in Frage kommt (\nBGE 117 V 185 E. 1b; statt vieler Urteil 2B_149/2020 vom 23. Juli 2020 E. 4.1). Ohnehin legt er nicht dar, weshalb eine vorsorgliche Entfernung der Videoaufnahmen aus den Verfahrensakten bzw. eine Beschränkung des Zugangs zu diesen vorliegend angezeigt wäre, hatten sämtliche Verfahrensbeteiligten doch längst Einsicht in diese Aufnahmen.\nAus der Begründung des Antrags um Gewährung der aufschiebenden Wirkung geht vielmehr hervor, dass der Beschwerdeführer befürchtet, die Staatsanwaltschaft könnte vor Ergehen des Entscheids der Beschwerdekammer (gestützt auf die streitigen Videoaufnahmen) einen Strafbefehl erlassen. Inwiefern diese Befürchtung begründet ist, kann dahingestellt bleiben. Dem Beschwerdeführer wäre es als taugliche Abhilfe indessen freigestanden, die Sistierung des Strafverfahrens zu beantragen, wofür die Beschwerdekammer jedoch von vornherein nicht zuständig ist (vgl. Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO). Entsprechend war die Beschwerdekammer auch nicht gehalten, den vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eingereichten (untauglichen) Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung als Sistierungsgesuch entgegenzunehmen.\n3.3. Zusammengefasst hat die Vorinstanz auch insofern kein Bundesrecht verletzt, als sie die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht als groben Verfahrensfehler qualifiziert hat, der zur Befangenheit der abgelehnten Gerichtspersonen führen würde.\n4.\nNach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (\nArt. 66 und 68 BGG).\nDemnach erkennt das Bundesgericht:\n1.\nDie Beschwerde wird abgewiesen.\n2.\nDie Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.\n3.\nDieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 15. Dezember 2022\nIm Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDas präsidierende Mitglied: Jametti\nDer Gerichtsschreiber: Schurtenberger"}